(§ 140 ABGB) Ein wesentlich höheres Einkommen des betreuenden Elternteils führt nur dann zum Entfall der Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils, wenn der diesem nach seiner Leistungsfähigkeit zumutbare Betrag nicht ins Gewicht fällt. Dies ist nicht der Fall, wenn der nicht betreuende Elternteil zu einer Zahlung in Höhe des halben Regelbedarfssatzes verpflichtet werden kann.

