(§ 94 Abs 2 ABGB, § 140 ABGB, § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO) Zumindest Geldempfänge, die der Unterhaltsschuldner aufgrund eines eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs erhält (hier: einstweiliger Ehegattenunterhalt), fallen als Einkommen in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch seines Kindes. Dass ein Ehegatte für ein Kind unterhaltspflichtig ist, hat keine Auswirkungen auf die Höhe seines eigenen Unterhaltsanspruchs.

