(§ 49 EheG, § 60 EheG) Der gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgte Beitritt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas stellt noch keine Eheverfehlung dar. Eine Eheverfehlung liegt nur vor, wenn das Religionsbekenntnis dazu führt, dass der Ehegatte Familienangehörige in einer für diese unerträglichen Weise religiös zu beeinflussen versucht, die ehelichen Pflichten ernsthaft vernachlässigt oder auf andere Weise die Pflicht zur toleranten und achtungsvollen Begegnung verletzt.

