(§ 35 GBG, § 46 GBG) Auch Beschlüsse des Grundbuchgerichts erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft. Für die Rechtfertigung einer Vormerkung müssen daher nur mehr jene besonderen Erfordernisse des unbedingten Rechtserwerbs belegt werden, deren Fehlen bzw mangelnder Nachweis die Einverleibung des Rechts verhindert hat. Allerdings trägt die Praxis diesem Umstand nur ungenügend Rechnung, weil das der Einverleibung entgegenstehende Hindernis bei der Vormerkung selten angeführt wird und manchmal nicht einmal aus der Entscheidung erkennbar ist.

