(§ 9 Abs 1 MRG) Vom Mieter gemäß § 9 MRG durchsetzbare Änderungen des Mietgegenstands müssen sich im Rahmen des Bestandrechts und der vereinbarten Nutzungsart halten. Der Einbau eines Treppenliftes, mit dem Patienten von der im Erdgeschoß situierten Ordination des Mieters zur Behandlung in die mitgemieteten Kellerräume transportiert werden sollen, ist daher vom Änderungsrecht des § 9 MRG nicht umfasst, wenn der Keller im Mietvertrag nicht als Ordination gewidmet worden ist.

