(§ 1096 Abs 1 ABGB) Eine Störung des Gebrauchsrechts des Mieters durch den Vermieter, die zu einem Unterlassungsanspruch führt, kann auch darin liegen, dass der Vermieter auf einer nicht mitvermieteten Fläche vor dem Geschäftslokal des Mieters Sperrmüll lagert und dies geeignet ist, Kunden abzuschrecken.
OGH 20.01.2005, 8 Ob 54/04f

