Das Recht des Hauptmieters, wesentliche Änderungen am Mietgegenstand gegen den Willen des Vermieters vorzunehmen, setzt gemäß § 9 Abs 1 Z 2 MRG ua voraus, dass die Änderung der Verkehrsübung entspricht (objektiv) und einem wichtigen Interesse des Mieters dient (subjektiv). Bei den in § 9 Abs 2 MRG aufgezählten privilegierten Änderungen (zB energieverbrauchssenkende oder öffentlich geförderte Maßnahmen) wird beides unwiderlegbar vermutet. Zur Verkehrsüblichkeit von Änderungen, die von dieser Vermutung nicht umfasst sind, hat der OGH die im Folgenden dargestellten Entscheidungen getroffen. Als nicht verkehrsüblich wertete das Höchstgericht dabei vor allem größere Eingriffe in die Bausubstanz.

