(§ 1489 ABGB) Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs für einen ärztlichen Kunstfehler kann erst beginnen, sobald dem Geschädigten das schuldhafte Verhalten des Arztes bekannt wird oder bei zumutbarer Nachforschung bekannt geworden wäre (Erkundigungsobliegenheit). Vom Geschädigten die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zu verlangen, um die Vermutung eines Kunstfehlers zu bestätigen, überspannt in der Regel dessen Erkundigungsobliegenheit und kommt nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht.

