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Seitenabstand beim Überholen eines Motorfahrrads

SCHADENERSATZZRInfo 2005/156 Heft 7 v. 28.4.2005

(§ 1311 ABGB, § 15 Abs 4 StVO) Der erforderliche Seitenabstand beim Überholen richtet sich nach der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs und der Art bzw Stabilität des überholten Fahrzeugs (bei einem einspurigen Fahrzeug muss ein größerer Seitenabstand eingehalten werden), aber auch nach den Sichtverhältnissen und der Länge des überholenden Fahrzeugs. Wenn der Lenker eines 18 m langen Lkw-Zugs bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h ein Motorfahrrad überholt, reicht ein Seitenabstand von 1 m nicht aus.

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