(§ 54 Abs 1 Z 3 EO, § 294 EO) Die zu pfändende Forderung muss im Exekutionsantrag so bezeichnet werden, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll. Eine Exekutionsführung „auf gut Glück“, ohne konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen einer Forderung, ist nicht zulässig. Daher kann der betreibende Gläubiger nicht eine Vielzahl von Drittschuldnern mit der Begründung heranziehen, gegen einen oder mehrere könnten nicht weiter bekannte Forderungen des Verpflichteten bestehen (hier: der Gläubiger bezeichnete alle 15 größeren österreichischen Banken bzw 21 Versicherungen als Drittschuldner für mögliche, aber nicht bekannte Forderungen aus Konto- bzw Lebensversicherungsverträgen, weil der Verpflichtete über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt habe und deshalb Bankkonten und Lebensversicherungen besitzen müsse).

