(§ 35 Abs 3 EO, Art 6 MRK) Die Eventualmaxime im Oppositionsverfahren ist auf subjektiv bekannte Tatsachen beschränkt. Daher kann der Oppositionskläger nach Erhebung der Klage sowohl neue als auch ihm erst später bekannt gewordene Tatsachen vorbringen.
Die Eventualmaxime gilt sowohl für den Oppositionskläger als auch den -beklagten.

