(§ 1392 ABGB, § 45 ZPO) Für die Rechtswirksamkeit einer Sicherungszession ist die Einhaltung eines besonderen modus, wie zB die Verständigung des Schuldners, erforderlich. Die Verständigung muss spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz erfolgt und kann auch erstmals in einem prozessualen Schriftsatz enthalten sein. Der Schuldner hat in diesem Fall gemäß § 45 ZPO die Möglichkeit, den Anspruch des Zessionars sofort anzuerkennen, um eine Kostenersatzpflicht zu vermeiden.

