(§ 943 ABGB, § 1432 ABGB, § 1 Abs 1 lit d NotaktsG) Ohne „wirkliche“ Übergabe der geschenkten Sache bedarf der Schenkungsvertrag der Notariatsaktsform. Eine formnichtige Liegenschaftsschenkung heilt jedenfalls dann nicht durch Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch, wenn sich der Geschenkgeber schon früher auf die Formungültigkeit berufen und keine eigenen Schritte zur Verbücherung gesetzt hat.

