(§ 366 ABGB, § 568 ZPO) Solange das Bestandverhältnis aufrecht ist, hat der Bestandgeber keinen unmittelbaren Räumungsanspruch gegen einen Dritten, der das Bestandobjekt mit Zustimmung des Bestandnehmers benützt (hier: Unterbestandnehmer). Ist hingegen der Hauptbestandvertrag beendet, kann der Unterbestandnehmer unmittelbar auf Räumung geklagt werden, auch wenn das Unterbestandverhältnis weiterhin aufrecht bleibt.

