(§ 9 GBG, § 26 GBG) Während die grundbücherliche Durchführung eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts den Nachweis voraussetzt, dass die Bedingung eingetreten ist, ist ein mit einer auflösenden Bedingung geschlossenes Rechtsgeschäft ohne Beschränkungen eintragungsfähig. Dass dem Verkäufer ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt worden ist, schließt daher die Vormerkung bzw Einverleibung der Eigentumsübertragung nicht aus. Der Verkäufer kann nur nachträglich eine Löschungsklage einbringen, wenn er sein Rücktrittsrecht ausgeübt hat.

