(§ 485 ABGB) Ohne Zustimmung des Eigentümers der dienenden Liegenschaft kann eine regelmäßige Grunddienstbarkeit (hier: Leitungsrecht) vom Berechtigten - auch der Ausübung nach - nur gemeinsam mit der herrschenden Liegenschaft übertragen werden. Auch die Umwandlung in eine unregelmäßige Dienstbarkeit, die nicht mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück verknüpft ist, ist nicht ohne die Zustimmung des Verpflichteten möglich.

