(§ 364a ABGB) Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch besteht nur für solche Emissionen aus der behördlich genehmigten Anlage, die mit dem genehmigten Betrieb typischerweise verbunden sind, nicht hingegen für Rauchemissionen aufgrund eines Brandes.
OGH 21.01.2005, 8 Ob 95/04k

