(§ 364 Abs 2 ABGB, § 364a ABGB) Wenn die Errichtung oder der Umbau (hier: Asphaltierung) einer öffentlichen Straße eine maßgebliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers zu Lasten eines angrenzenden Grundstücks zur Folge hat, liegt eine unmittelbare Zuleitung vor, gegen die der betroffene Eigentümer mit Unterlassungsklage vorgehen kann.

