(§ 1325 ABGB) Für die Verkürzung der Lebensdauer durch den Unfalltod steht kein Schmerzengeld zu.
OGH 01.03.2005, 2 Ob 55/04h
Sachverhalt: Die 21-jährige Ehegattin des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte allein verschuldet hatte, so schwer verletzt, dass sie am nächsten Tag verstarb.

