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Kein Schmerzengeld für die durch den Unfalltod verkürzte Lebensdauer

SCHADENERSATZZRInfo 2005/137 Heft 6 v. 14.4.2005

(§ 1325 ABGB) Für die Verkürzung der Lebensdauer durch den Unfalltod steht kein Schmerzengeld zu.

OGH 01.03.2005, 2 Ob 55/04h

Sachverhalt: Die 21-jährige Ehegattin des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte allein verschuldet hatte, so schwer verletzt, dass sie am nächsten Tag verstarb.

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