(§ 1295 Abs 1 ABGB) Zwischen Belegarzt und Belegspital sind die vertraglichen Leistungspflichten gegenüber dem Patienten aufgeteilt. Der Belegarzt übernimmt die Behandlung des Patienten in eigener Verantwortung, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, wobei er die Infrastruktur des Belegspitals nutzen kann und hinsichtlich der Behandlung, jedenfalls aber bei einer Operation, gegenüber dessen Personal weisungsbefugt ist. Dem Belegspital obliegt es, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die stationäre Behandlung erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt tut.

