(§ 16 Abs 2 WEG 2002, § 24 Abs 6 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002) Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts und selbst Änderungen allgemeiner Teile, die nicht im Gemeinschaftsinteresse, sondern im Einzelinteresse eines Miteigentümers liegen, sind keine Verwaltungsmaßnahmen, über die die Eigentümergemeinschaft bestimmen könnte. Solche Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer bzw der gerichtlichen Genehmigung, sofern sie schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer berühren. Diese Zustimmung kann nicht durch eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden.

