(§ 2 Abs 2 WEG 2002, § 56 Abs 13 WEG 2002) Nach dem WEG 2002 können Kfz-Abstellplätze nur selbstständige Wohnungseigentumsobjekte oder allgemeiner Teil der Liegenschaft sein, nicht jedoch im Zubehörwohnungseigentum stehen. Alle Grundbuchanträge, die seit dem 1. 7. 2002 eingebracht wurden, müssen der neuen Rechtslage entsprechen. Gegen dieses Übergangsrecht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

