(§ 30 Abs 2 Z 4 MRG, § 33 Abs 1 MRG) Der Kündigungsgrund muss bereits in der Aufkündigung individualisiert werden. Die ziffernmäßige Angabe der Gesetzesstelle reicht dafür nicht aus, wenn diese mehr als einen Kündigungsgrund enthält.
(§ 30 Abs 2 Z 4 MRG, § 33 Abs 1 MRG) Der Kündigungsgrund muss bereits in der Aufkündigung individualisiert werden. Die ziffernmäßige Angabe der Gesetzesstelle reicht dafür nicht aus, wenn diese mehr als einen Kündigungsgrund enthält.
