( § 5 Abs 2 WEG 2002 ) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wohnungseigentumsbegründung können nur die Wohnungseigentümer und Eigentümerpartnerschaften der Liegenschaft das Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz erwerben. Ein Eigentümerpartner allein kann erst nach Fristablauf Wohnungseigentümer eines Kfz-Abstellplatzes werden.
OGH 20.09.2005, 5 Ob 173/05k

