( § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nF , § 37 Abs 3 Z 16 MRG ) Auch im neuen Außerstreitverfahren (hier: Wohnrechtsverfahren) ist der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für Sachverständigengebühren als Entscheidung im Kostenpunkt anzusehen, die nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden kann.
OGH 30.08.2005, 5 Ob 188/05s

