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Prüfpflicht des Futtermittelhändlers

SCHADENERSATZZRInfo 2005/494 Heft 21 und 22 v. 6.12.2005

( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1298 ABGB , § 1299 ABGB ) Wer als Händler Futtermittel für Pferde (hier: Hafer), die im Regelfall von bäuerlichen Betrieben stammen, verkauft, muss diese auf Giftstoffe überprüfen (hier: auf das Mykotoxin Zearalenon, das von Feldpilzen gebildet wird und nach den Feststellungen bei Pferden Fertilitätsstörungen verursacht). Den Händler trifft dabei der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB .

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