( § 1325 ABGB ) In die Globalbemessung des Schmerzengeldes werden auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche wie seelische Schmerzen einbezogen. Unter diesem Gesichtspunkt können zB das Bewusstsein eines Dauerschadens, die Sorgen des Verletzten vor späteren Komplikationen oder vor Beziehungsproblemen wegen Beeinträchtigungen im Sexualleben sowie seelische Belastungen aufgrund zu erwartender Schwierigkeiten bei Schwangerschaft und Entbindung zu berücksichtigen sein.

