( § 39 Abs 1 GebAG ) Vor der Bestimmung der Sachverständigengebühren muss das Gericht den Parteien zwar den Gebührenantrag zur Äußerung zustellen, nicht jedoch auch die anschließend abgegebene Gegenäußerung des Sachverständigen.
OLG Wien 30.08.2005, 13 R 12/05p

