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Übersendung der Klagebeantwortung an das falsche Gericht mit derselben Einlaufstelle

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/497 Heft 21 und 22 v. 6.12.2005

( § 230 Abs 1 ZPO , § 521a ZPO , § 37 Geo ) Dass die Klagebeantwortung statt an das HG Wien an das BGHS Wien adressiert und gesendet wurde, berührt ihre Rechtzeitigkeit nicht, weil beide Gerichte über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.

Das Rekursverfahren nach Zurückweisung der Klagebeantwortung ist zweiseitig.

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