( § 12a Abs 3 MRG ) Die Mehrheitsgesellschafterin der Mieter-GmbH - ebenfalls eine GmbH - wurde mit einer anderen GmbH als übernehmender Gesellschaft fusioniert. Alleingesellschafterin beider fusionierter Gesellschaften war dieselbe Holding-AG. Durch diese Umschichtung im Konzern ist keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft eingetreten, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigen würde.

