( § 932 ABGB idF vor GewRÄG ) Dass der Übernehmer die Rückstellung der mangelhaften Sache schuldhaft vereitelt hat, schließt die Wandlung nicht aus.
OGH 06.10.2005, 2 Ob 280/04x
Sachverhalt: Die vom Beklagten an den Kläger gelieferte Abwasserreinigungsanlage wies wesentliche und unbehebbare Konstruktionsmängel auf. Beim Abbau zerschnitt der Kläger die Anlage, weil er sie so leichter entfernen konnte.

