( § 932 Abs 4 ABGB ) Ob ein geringfügiger Mangel vorliegt (der nicht zur Wandlung berechtigt), wird in einer Interessenabwägung nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Inwieweit auch subjektive Gesichtspunkte zu beachten sind, bleibt offen.
( § 932 Abs 4 ABGB ) Ob ein geringfügiger Mangel vorliegt (der nicht zur Wandlung berechtigt), wird in einer Interessenabwägung nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Inwieweit auch subjektive Gesichtspunkte zu beachten sind, bleibt offen.
