( § 127 AußStrG nF ) Wer im neuen Außerstreitverfahren zum Sachwalter bestellt wird, kann gegen diesen Beschluss nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs erheben.
OGH 06.10.2005, 6 Ob 201/05k
( § 127 AußStrG nF ) Wer im neuen Außerstreitverfahren zum Sachwalter bestellt wird, kann gegen diesen Beschluss nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs erheben.
OGH 06.10.2005, 6 Ob 201/05k
