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Vertretungspflicht im Unterhaltsvorschussverfahren

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/475 Heft 21 und 22 v. 6.12.2005

( § 6 Abs 1 AußStrG nF ) Im Unterhaltsvorschussverfahren gilt gemäß § 6 Abs 1 AußStrG nF relative Vertretungspflicht im Rekurs- und absolute Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren.

OGH 02.09.2005, 7 Ob 90/05v

Anm: Gemäß § 203 Abs 1 AußStrG nF ist § 6 AußStrG nF über die Vertretungspflicht anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 ergangen ist.

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