( § 9 Abs 2 UVG , § 30 UVG ) Einem Kind, das nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hat und im EU-Ausland lebt, wurden - aufgrund der Vermittlung über einen in Österreich arbeitenden Unterhaltspflichtigen nach der VO (EWG) 1408/71 - Unterhaltsvorschüsse gewährt. In diesem Fall wird der Jugendwohlfahrtsträger mangels Inlandsbezugs nicht ex lege zum gesetzlichen Vertreter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, sondern die Unterhaltsansprüche gehen gleich im Weg der Legalzession auf den Bund über und werden vom zuständigen OLG-Präsidenten eingetrieben.

