( § 140 ABGB ) Bei Deckungsmangel und Leistungsfähigkeit muss der geldunterhaltspflichtige Elternteil einen Sonderbedarf seines Kindes abdecken. Die Kosten für medizinisch notwendige Kontaktlinsen und für einen ausbildungsbedingt erforderlichen Computer (hier: in der „mittleren Preisklasse“ von ca € 1.450,- für einen HTL-Schüler mit dem Ausbildungsbereich Regelungs- und Informationstechnik) sind als Sonderbedarf anzuerkennen. Da es sich dabei nicht um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, kommt - solange Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen vorliegt - eine Kostenbeteiligung des betreuenden Elternteils nicht in Betracht.

