( § 442a Abs 1 ZPO ) Wie im Gerichtshofverfahren kann der Kläger auch im bezirksgerichtlichen Verfahren keinen Widerspruch gegen das klagsabweisende Versäumungsurteil erheben.
OGH 11.08.2005, 2 Ob 134/05b
Anm: Während die Möglichkeit zum Widerspruch im Gerichtshofverfahren (§ 397a ZPO) eindeutig auf den Beklagten eingeschränkt ist, der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattet hat, ist der für das bezirksgerichtliche Verfahren geltende § 442a ZPO offener formuliert. Der OGH legte diese Bestimmung nach dem Sinn des Gesetzes, der in der Verfahrensbeschleunigung zu finden sei, einschränkend aus und schloss sich damit der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht an (zB M. Bydlinski, Zivilprozessgesetze, 255, und G. Kodek in Fasching/Konecny III2, Rz 4 zu § 442a ZPO).