( TP 2, RATG , TP 3 RATG ) Die schriftliche Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nach TP 2 RATG zu honorieren. TP 3 A RATG ist dann anzuwenden, wenn die Stellungnahme eine so tiefschürfende Auseinandersetzung mit dem Gutachten erkennen lässt, dass eine Honorierung nach TP 2 RATG unangemessen wäre.
OLG Wien 12.08.2005, 13 R 68/05y