( § 10 ZPO , § 63 ZPO , § 238 AußStrG aF ) Auch im Fall eines vom Pflegschaftsgericht bestellten (einstweiligen) Sachwalters gilt § 10 ZPO , nach dem die zur Rechtsverfolgung notwendigen und zweckmäßigen Kosten eines Kurators - unbeschadet des Kostenersatzanspruchs - nach dem Verursacherprinzip vom Prozessgegner zu tragen sind. Inhalt des § 10 ZPO ist keine Kostenersatzpflicht, sondern eine Vorleistungspflicht des Prozessgegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators bzw Sachwalters. Diese ist vom Prozessgericht erster Instanz mit Beschluss festzusetzen, nachdem der Kurator bzw Sachwalter seine Kosten bekannt gegeben hat. Ob die Kuratel bzw Sachwalterschaft oder das Verfahren bereits beendet sind oder noch fortlaufen, spielt dabei keine Rolle; eine Bindung an die Fristen des § 54 ZPO besteht nicht.