( § 74 Abs 1 EO , § 253b EO , TP 7 Abs 2 RATG ) § 253b EO hat (ab 1. 9. 2005) eine Bagatallgrenze eingeführt, die einen Kostenersatz für die Beteiligung des betreibenden Gläubigers am Vollzug der Fahrnisexekution ausschließt, wenn die Forderung € 2.000,- nicht übersteigt; bei einer höheren Forderung setzt der Kostenersatzanspruch gemäß § 74 Abs 1 EO die Notwendigkeit der Intervention zur Rechtsverwirklichung voraus.