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Verlängerung des Intervalls zwischen den Eigentümerversammlungen auf fünf Jahre

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/457 Heft 20 v. 17.11.2005

( § 24 Abs 6 WEG 2002 , § 25 WEG 2002 , § 30 Abs 2 WEG 2002 ) Die Eigentümergemeinschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln nicht nur eine Verkürzung des zweijährigen Intervalls beschließen, in dem der Verwalter Eigentümerversammlungen einzuberufen hat, sondern auch eine Verlängerung.

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