( § 24 Abs 6 WEG 2002 , § 25 WEG 2002 , § 30 Abs 2 WEG 2002 ) Die Eigentümergemeinschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln nicht nur eine Verkürzung des zweijährigen Intervalls beschließen, in dem der Verwalter Eigentümerversammlungen einzuberufen hat, sondern auch eine Verlängerung.