( § 18 Abs 2 Z 2 GGG , Art 144 B-VG , Art 5 StGG ) Im Verfahren über eine Mietzinsklage wurde ein Vergleich geschlossen, der neben der Ratenvereinbarung zum eingeklagten Rückstand vorsieht, dass dem Mieter für die nächsten sechs Monate ein Abschlag vom laufenden Mietzins gewährt wird und danach wieder der volle Mietzins laut Vorschreibungen zu bezahlen ist. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Vergleich eine eigenständige Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses auf unbestimmte Zeit enthält. Wenn die Justizverwaltungsbehörde dafür dennoch gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG einen Ergänzungsbetrag zu den Gerichtsgebühren vorschreibt, wendet sie das Gesetz denkunmöglich an und verletzt das Grundrecht auf Eigentum.