( § 1295 Abs 1 ABGB ) Wer über die Schlechterfüllung hinaus weitere Vertragspflichten - wie zB die Nebenpflicht, wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren - schuldhaft verletzt hat, muss seinem Vertragspartner für die aufgrund der Vertragsverletzung im Vorverfahren gegen einen Dritten entstandenen Prozesskosten Schadenersatz leisten. Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, dass dem Regresspflichtigen im Vorprozess der Streit verkündet wurde, wenn dieser die Einleitung des Prozesses unmittelbar durch eine rechtswidrige und schuldhafte Fehlinformation ausgelöst hat und ihm diese Folge vorhersehbar war.