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Wohnbeihilfe und Unterhaltsbemessungsgrundlage

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/451 Heft 20 v. 17.11.2005

( § 94 ABGB , § 97 ABGB ) Die Wohnbeihilfe (hier: Wiener Wohnbeihilfe nach dem WWFSG) fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage bzw stellt ein Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten dar.

Benützungskosten (für Strom, Gas usw) sind vom Wohnungserhaltungsanspruch des § 97 ABGB nicht umfasst. Der Verfügungsberechtigte muss nur die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung (zB Mietzins) übernehmen.

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