( § 267 ABGB ) Wenn das Gericht die dem Sachwalter gebührende Abgeltung festsetzt, muss der Betroffene - auch nach dem KindRÄG 2001 - im Allgemeinen nicht durch einen Kollisionskurator vertreten sein. Wenn der Betroffene nicht imstande ist, seine Rechtsposition selbst vorzutragen, kann die Bestellung eines Kollisionskurators aber unter besonderen Umständen erforderlich sein - zB im Fall einer besonders hohen Abgeltung, die diesen Aufwand rechtfertigt (hier: das der Sachwalterin für die Betreuung und Pflege zuerkannte Entgelt überstieg die Einkünfte der Betroffenen).