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Nachbarrechtliche Haftung zwischen Anlagenbetreibern

SACHENRECHTZRInfo 2005/453 Heft 20 v. 17.11.2005

( § 364 ABGB , § 364a ABGB ) Die nachbarrechtliche Haftung kann nicht nur den Liegenschaftseigentümer treffen, sondern jeden, der das Grundstück für seine Zwecke benützt.

Elektrische Wellen sind Immissionen iSd Nachbarrechts.

Die Betreiber von Anlagen auf derselben Liegenschaft (hier: Stromversorgungs- und Kanalanlage) sind als Nachbarn anzusehen, die gegenseitig für Emissionen nachbarrechtlich haften können. Keine nachbarrechtliche Haftung besteht gegenüber Dritten (hier: Stromabnehmer), die durch die Fortwirkung geschädigt werden.

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