( Art 1 MSA , Art 8 MSA , § 213 ABGB ) Das MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446 ) ist anzuwenden, wenn ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Abkommens hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt idR nach sechs Monaten und weitgehender Integration vor.