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Obsorge für unbegleiteten, minderjährigen Asylwerber

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/450 Heft 20 v. 17.11.2005

( Art 1 MSA , Art 8 MSA , § 213 ABGB ) Das MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446 ) ist anzuwenden, wenn ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Abkommens hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt idR nach sechs Monaten und weitgehender Integration vor.

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