( § 405 ZPO , § 1304 ABGB , § 7 EKHG ) Wenn der Kläger unter Anrechnung eines Mitverschuldens oder einer Mithaftung nach dem EKHG nur einen Teil seines Schadens geltend macht, das Gericht aber zu einer höheren Mitverschuldensquote gelangt, wird der nach dieser Quote zustehende Schadenersatz nicht vom eingeklagten Teilschaden, sondern vom Gesamtschaden berechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Einräumung des Mitverschuldens bzw der Mithaftung nur „vorerst“ und unter Ausdehnungsvorbehalt erfolgte, das Klagebegehren aber bis zum Schluss der Verhandlung nicht ausgedehnt worden ist.