( § 1304 ABGB , § 7 EKHG , TP 7 RATG ) Verschuldensteilung im Verhältnis 3:1 zu Lasten des Klägers: Ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, trat der Kläger bei Dunkelheit und Regen über eine steile, nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Böschung herab auf die Fahrbahn, wo er vom Fahrzeug des Beklagten erfasst wurde; dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er die den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit um 7 bis 9 km/h überschritt.