( § 1 Abs 1 MRG ) Ein Gebäude mit Büro, Werkstätte, Lagerräumen und Sanitäranlagen wurde gemeinsam mit einer größeren Freifläche zum Betrieb eines Autoverkaufsplatzes vermietet. Die Rechtsansicht, dass es sich wegen der Bedeutung der Baulichkeit für das Mietverhältnis nicht um eine Flächen-, sondern um eine Raummiete handelt und deshalb das MRG anwendbar ist, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar (Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage).